Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling), Personalberatungen (Permanent Placement) und Consulting-Leistungen durch die gastro:work™ Personalagentur GmbH, im Folgenden kurz gastro:work™ GmbH genannt. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling), Personalberatungen (Permanent Placement) und Consulting-Leistungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen gastro:work™ GmbH und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von gastro:work™ GmbH ausdrücklich anerkannt werden. 

2. Vertragsabschluss 

Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von gastro:work™ GmbH vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle des Permanent Placement zustande.  

3. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung – Rechtliche Grundlagen 

3.1 gastro:work™ GmbH beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von gastro:work™ GmbH anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

3.2 Gegenstände der Arbeitskräfteüberlassungen sind die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die gastro:work™ GmbH Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. gastro:work™ GmbH schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3 Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist gastro:work™ GmbH jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.  

4. Leistungsumfang – Personalberatung 

4.1 Für Leistungen im Rahmen des Permanent Placement ist festzuhalten, dass die von gastro:work™ GmbH durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen können. In keinem Fall haftet gastro:work™ GmbH für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen.

4.2 Bei Leistungen im Bereich Executive Search gilt zusätzlich Folgendes: Der Auftraggeber sichert zu, dass gastro:work™ GmbH das einzige Unternehmen ist, dem ein konkreter Such-Auftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.  

5. Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung 

5.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet.

5.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem gastro:work™ GmbH Dienstnehmer im gastro:work™ GmbH Formular “Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular “Zeitnachweis“ ist vom Auftraggeber am Folgetag, am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche (je nach Einsatzdauer) und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an gastro:work™ GmbH zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist gastro:work™ GmbH berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von gastro:work™ GmbH sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Auftraggebers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. Werden die Arbeitszeiten der Dienstnehmer mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.  

6. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung 

6.1 Die Rechnungen werden wöchentlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto Kassa zahlbar. Der Auftraggeber muss gastro:work™ GmbH das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen für Angestellte unter Einberechnung einer davor liegenden gesetzlichen Benachrichtigungsfrist des Betriebsrates im Ausmaß von 7 Tagen. Grund für diese Frist ist, dass die gastro:work™ GmbH gemäß § 105 Arbeitsverfassungsgesetz ein Vorverfahren bei Kündigungen einzuhalten hat. Bei Ende der Überlassung eines gastro:work™ GmbH Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt.

6.2 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber gastro:work™ GmbH berechtigt. Es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt bzw. von gastro:work™ GmbH nicht bestritten. Überlassene gastro:work™ GmbH Dienstnehmer sind nicht inkassoberechtigt.

6.3 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von gastro:work™ GmbH anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist gastro:work™ GmbH berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.  

7. Verrechnung Personalberatung 

Ein Honoraranspruch für gastro:work™ GmbH entsteht auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von gastro:work™ GmbH vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder wenn ein von gastro:work™ GmbH vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird.

Die obigen Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sollten derartige Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich sein, vereinbart gastro:work™ GmbH eine zusätzliche Gebühr für die Bereitstellung dieser Leistungen.

Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrages können unvorhergesehene Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet gastro:work™ GmbH anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden.

Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Für die Verrechnung einer Leistung im Bereich Executive Search gilt zusätzlich noch Folgendes:Wenn im Verlauf eines Auftrages mehr als ein Kandidat eingestellt oder selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt wird, stellt gastro:work™ GmbH für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein entsprechendes weiteres Honorar von 70% des vereinbarten Honorars in Rechnung.  

8. Temp to Perm – Ersatz der konkreten Kosten für die Rekrutierung des Mitarbeiters 

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an gastro:work™ GmbH die konkreten Kosten für die Rekrutierung des jeweiligen Dienstnehmers zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen gastro:work™ GmbH Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis (selbstständig oder unselbstständig) eingeht.

8.2 Die konkreten Kosten für die Rekrutierung sind auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauffolgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt. Für die Tätigkeit und den konkreten Aufwand für die Rekrutierung wird von gastro:work™ GmbH ein bestimmter Kostenbetrag, gestaffelt nach der Überlassungszeit beim Auftraggeber, in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, gastro:work™ GmbH umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen.  

9. Rechte und Pflichten 

9.1 Der Einsatz von gastro:work™ GmbH Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an gastro:work™ GmbH. Wird der gastro:work™ GmbH Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von gastro:work™ GmbH nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von gastro:work™ GmbH Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des gastro:work™ GmbH Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.

9.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und verpflichtet sich, Nachzahlungsansprüche der gastro:work™ GmbH Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an gastro:work™ GmbH zu bezahlen. Die Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten.

9.3 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der gastro:work™ GmbH Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der gastro:work™ GmbH Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

9.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Dienstnehmers (insb. unentschuldigtes Fehlen, Zu-spät-Kommen, etc.) gastro:work™ GmbH unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Neuerungen auf Grund der AÜG Novellierung 2012: Der Auftraggeber ist verpflichtet, gastro:work™ GmbH insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, als auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen , zu informieren. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, gastro:work™ GmbH über die Leistung von Nachtschwerarbeit und von Schwerarbeit zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch in Betrieben des Auftraggebers die keinem KV, keiner Verordnung oder keiner sonstigen gesetzlichen Entgeltregelung unterliegen, dh der Auftraggeber ist verpflichtet, die für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden verbindlichen Entgeltregelungen (insbesondere eine BV zum Entgelt) bekannt zu geben.

Im Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, gastro:work™ GmbH über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren. Dies gilt zum Beispiel für Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit. Die Verrechnung unserer Dienstleistung erfolgt auf Basis dieser verbindlichen Entgeltregelungen für die Dauer des Einsatzes.

Gibt der Auftraggeber diese Regelungen verspätet oder unrichtig bekannt und entsteht der gastro:work™ GmbH hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, gastro:work™ GmbH diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter über offene Stellen in seinem Betrieb, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information hat durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem überlassenen Mitarbeiter zugänglicher, Stelle im Betrieb des Auftraggebers zu erfolgen.

Der Auftraggeber hat dem überlassenen Mitarbeiter Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und – maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers gilt auch der Auftraggeber als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Kunden gelten. Gewährt der Auftraggeber diesen Zugang zu Information, Einrichtung oder Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich und entsteht der gastro:work™ GmbH hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, gastro:work™ GmbH diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.  

10. Arbeitnehmerschutz 

10.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist gastro:work™ GmbH innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer in seinem Betrieb und stellt gastro:work™ GmbH insoweit von jeder Haftung frei.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den gastro:work™ GmbH Dienstnehmern die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, gastro:work™ GmbH vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und gastro:work™ GmbH im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber und gastro:work™ GmbH ist verpflichtet, auch die gastro:work™ GmbH Dienstnehmer entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der gastro:work™ GmbH Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des gastro:work™ GmbH Dienstnehmers erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.

10.4 Arbeitsunfälle der gastro:work™ GmbH Dienstnehmer sind gastro:work™ GmbH vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.  

11. Haftung 

11.1 gastro:work™ GmbH wählt die gastro:work™ GmbH Dienstnehmer bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggeber mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat gastro:work™ GmbH nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des Dienstnehmers einzustehen.

11.2 Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet gastro:work™ GmbH dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden beim Dritten, also dem Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als gastro:work™ GmbH bei der Auswahl vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des gastro:work™ GmbH Dienstnehmers nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war. Insbesondere haftet gastro:work™ GmbH daher nicht für direkt beim Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.

11.3 gastro:work™ GmbH haftet keinesfalls soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Die Haftung der gastro:work™ GmbH für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinenführer und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risiken zu schützen.

11.4 Die Haftung der gastro:work™ GmbH im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,- beschränkt.  

12. Datenschutz 

Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch gastro:work™ GmbH übermittelt werden, bleiben im Eigentum von gastro:work™ GmbH. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an gastro:work™ GmbH zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von gastro:work™ GmbH vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide

Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.  

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme der Normen des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen gastro:work™ GmbH und dem Auftraggeber ist das für 8010 Graz sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.  

14. Schriftform 

Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem Einzelvertretungsbefugten Vertreter von gastro:work™ GmbH unterfertigt werden.  

15. Salvatorische Klausel 

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.  

16. Hinweise zur Sprachregelung

Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Dienstnehmer sowohl Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint. 

17. Stornokosten

Storno Bei Stornierung im Zeitraum von 0-24 Stunden vor Veranstaltungs-beginn, werden die jeweiligen oben angeführten Mindesteinsatzstunden in Rechnung gestellt. Bei Stornierung von 50% der Grundanforderung im Zeitraum von 0 – 168 Stunden (7 Tage), werden die jeweiligen oben angeführten Mindesteinsatzstunden in Rechnung gestellt. 

18. Fahrtkosten

Fahrtkosten (km Kosten sowie Fahrtzeit) werden ab einer einfachen Wegstrecke ab 10km ausgehend vom jeweiligen Bürostandort verrechnet. Kilometergeld wird Bürostandort – Einsatzort – Bürostandort mit € 0,67 je km verrechnet; zuzüglich wird die Fahrtzeit des/der Servicemitarbeiter verrechnet. 

19. Expressanforderung

Bei kurzfristigen Bestellungen innerhalb von 24h vor Veranstaltungs-beginn wird ein Zuschlag von € 18,00 je Mitarbeiter verrechnet.  

20. Zuschläge:

Bei Arbeitseinsätzen an Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. wird ein Zuschlag in der Höhe von 100 % des angegebenen Stundensatzes verrechnet. ▪ wenn der Mitarbeiter mind. 50 % der Arbeitsstunden im Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr leistet, wird je Stunde im angegebenen Zeitraum ein Zuschlag von € 2,50 verrechnet. ▪ ab der einschließlich 9. Stunde wird ein Überstundenzuschlag von 50% des jeweiligen Stundensatzes verrechnet. ▪ ab der einschließlich 12. Stunde wird ein Überstundenzuschlag von 100% des jeweiligen Stundensatzes verrechnet.

 

 

Stand: 01.01.2022
gastro:work™ Personalagentur GmbH
Kärtnerstraße 180
8053 Graz