Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling), Personalberatungen (Permanent Placement) und Consulting-Leistungen durch die gastro:work™ Personalagentur GmbH, im Folgenden kurz gastro:work™ GmbH genannt. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling), Personalberatungen (Permanent Placement) und Consulting-Leistungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen gastro:work™ GmbH und dem Auftraggeber. Hiervon abweichende AGB des Auftraggebers erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von gastro:work™ GmbH ausdrücklich anerkannt werden.

  1. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von gastro:work™ GmbH vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle des Permanent Placement zustande.

  1. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung – Rechtliche Grundlagen

3.1 gastro:work™ GmbH beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von gastro:work™ GmbH anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze sowie die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, einzuhalten. Während des Einsatzes gelten überlassene Mitarbeiter als Mitarbeiter im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Ein Schadenersatzanspruch gegen gastro:work™ GmbH ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass wir keine Haftung für Inkassomitarbeiter übernehmen.

3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. gastro:work™ GmbH schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

3.3 Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist gastro:work™ GmbH berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

  1. Leistungsumfang – Personalberatung

4.1 Für Leistungen im Rahmen des Permanent Placement ist festzuhalten, dass die von gastro:work™ GmbH durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen können. In keinem Fall haftet gastro:work™ GmbH für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen.

4.2 Bei Leistungen im Bereich Executive Search gilt zusätzlich Folgendes: Der Auftraggeber sichert zu, dass gastro:work™ GmbH das einzige Unternehmen ist, dem ein konkreter Suchauftrag erteilt wurde. Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.

  1. Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung

5.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet.

5.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer im gastro:work™ GmbH-Formular „Zeitnachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular „Zeitnachweis“ ist vom Auftraggeber am Folgetag, am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche (je nach Einsatzdauer) und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an gastro:work™ GmbH zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist gastro:work™ GmbH berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von gastro:work™ GmbH sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Auftraggebers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. Werden die Arbeitszeiten der Dienstnehmer mittels elektronischer Zeiterfassung erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.

  1. Fakturierung und Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung

6.1 Die Rechnungen werden je nach Vereinbarung nach dem Einsatz oder wöchentlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto Kassa zahlbar. Der Auftraggeber muss gastro:work™ GmbH das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen für Angestellte unter Einberechnung einer davorliegenden gesetzlichen Benachrichtigungsfrist des Betriebsrates im Ausmaß von 7 Tagen. Grund für diese Frist ist, dass die gastro:work™ GmbH gemäß § 105 Arbeitsverfassungsgesetz ein Vorverfahren bei Kündigungen einzuhalten hat. Bei Ende der Überlassung eines gastro:work™ GmbH-Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt.

6.2 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber gastro:work™ GmbH berechtigt, es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt bzw. von gastro:work™ GmbH nicht bestritten. Überlassene gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer sind nicht inkassoberechtigt.

6.3 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von gastro:work™ GmbH anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist gastro:work™ GmbH berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.

  1. Verrechnung Personalberatung

Ein Honoraranspruch für gastro:work™ GmbH entsteht auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von gastro:work™ GmbH vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder wenn ein von gastro:work™ GmbH vorgestellter Kandidat für eine andere Position als jene, für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird.

Die obigen Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sollten derartige Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich sein, vereinbart gastro:work™ GmbH eine zusätzliche Gebühr für die Bereitstellung dieser Leistungen.

Im Verlauf der Abwicklung eines Auftrages können unvorhergesehene Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet gastro:work™ GmbH anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden.

Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Für die Verrechnung einer Leistung im Bereich Executive Search gilt zusätzlich Folgendes: Wenn im Verlauf eines Auftrages mehr als ein Kandidat eingestellt oder selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt wird, stellt gastro:work™ GmbH für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein entsprechendes weiteres Honorar von 70 % des vereinbarten Honorars in Rechnung.

  1. Temp to Perm – Ersatz der konkreten Kosten für die Rekrutierung des Mitarbeiters

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an gastro:work™ GmbH die konkreten Kosten für die Rekrutierung des jeweiligen Dienstnehmers zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis (selbstständig oder unselbstständig) eingeht.

8.2 Die konkreten Kosten für die Rekrutierung sind auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauffolgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt. Für die Tätigkeit und den konkreten Aufwand für die Rekrutierung wird von gastro:work™ GmbH ein bestimmter Kostenbetrag, gestaffelt nach der Überlassungszeit beim Auftraggeber, in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, gastro:work™ GmbH umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen.

  1. Rechte und Pflichten

9.1 Der Einsatz von gastro:work™ GmbH-Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an gastro:work™ GmbH. Wird der gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von gastro:work™ GmbH nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von gastro:work™ GmbH-Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des gastro:work™ GmbH-Dienstnehmers (z. B. höheres Taggeld, Reisespesen, Fahrtzeiten, KM Geld) resultiert.

9.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit dieser Angaben und verpflichtet sich, Nachzahlungsansprüche der gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an gastro:work™ GmbH zu bezahlen. Die Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten.

9.3 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

9.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Dienstnehmers (insbesondere unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen etc.) gastro:work™ GmbH unverzüglich anzuzeigen.

9.5 Neuerungen aufgrund der AÜG-Novellierung 2012: Der Auftraggeber ist verpflichtet, gastro:work™ GmbH insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge sowie Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen gemäß den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen zu informieren. Dies gilt auch für Betriebe ohne KV oder gesetzliche Entgeltregelung – der Auftraggeber muss die verbindlichen Entgeltregelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) bekannt geben.

Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, gastro:work™ GmbH über die Leistung von Nachtschwerarbeit und Schwerarbeit zu informieren.

Der Auftraggeber hat überlassene Mitarbeiter über offene Stellen im Betrieb zu informieren (z. B. durch Aushang).

Der Auftraggeber hat überlassenen Mitarbeitern Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen unter denselben Bedingungen wie eigenen Mitarbeitern zu gewähren, sofern keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung besteht.

Entsteht gastro:work™ GmbH durch verspätete oder unrichtige Angaben ein Schaden (z. B. durch gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung), ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten zu ersetzen.

  1. Arbeitnehmerschutz

10.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat dieser die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist gastro:work™ GmbH innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer und stellt gastro:work™ GmbH insoweit von jeder Haftung frei.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den gastro:work™ GmbH-Dienstnehmern die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, gastro:work™ GmbH vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und Fachkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Untersuchungserfordernisse, besondere ärztliche Überwachung sowie sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und gastro:work™ GmbH Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Die notwendigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden vom Auftraggeber benannt, veranlasst und bezahlt. Eine Überlassung darf nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt.

10.4 Arbeitsunfälle der gastro:work™ GmbH-Dienstnehmer sind vom Auftraggeber unverzüglich an gastro:work™ GmbH zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

  1. Haftung

11.1. Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte nicht mutwillig verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.

11.2. Vor Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen den Überlasser ausgeschlossen.

11.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Überlasser für die daraus entstehenden Nachteile. Der Überlasser hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

11.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Überlasser nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung.

11.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz des Überlassers beschränkt.

11.6. Der Beschäftiger haftet dem Überlasser für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

  1. Datenschutz

Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch gastro:work™ GmbH übermittelt werden, bleiben Eigentum von gastro:work™ GmbH. Sie sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend zu retournieren oder zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Unterlagen noch Daten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertragsparteien unterliegen dem Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, ausgenommen UN-Kaufrecht und Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für 4020 Linz, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.

  1. Schriftform

Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter von gastro:work™ GmbH unterfertigt werden.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die Parteien verpflichten sich, eine dem Sinn der obsolet gewordenen Bestimmung entsprechende Regelung zu finden.

  1. Hinweise zur Sprachregelung

Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet, sie bezieht jedoch alle Geschlechter ein.

  1. Mindesteinsatzzeit

Für den Einsatz unserer Mitarbeiter sind 6 Mindesteinsatzstunden pro Tag vorgesehen, ausgenommen Küchenfachkräfte (Küchenassistenz, Koch Kategorie I/II/III) und Cateringleiter mit 8 Mindesteinsatzstunden. Bei Einsätzen unter der Mindeststundenvorgabe werden die Mindeststunden verrechnet.

An- und Rückfahrtszeit wird gesondert verrechnet und nicht in die Mindeststunden eingerechnet. Pausen sind erst ab der 6. Arbeitsstunde möglich.

  1. Stornokosten

Bei Stornierung im Zeitraum von 0-24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Stornierung von 50% der Grundanforderung im Zeitraum von 0-168 Stunden (7 Tage), werden die jeweiligen Mindesteinsatzstunden (siehe Absatz „Mindesteinsatzzeit“) in Rechnung gestellt. Bei Stornierung einer Buchung für den Zeitraum 01.-31.12. werden ab 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn und ab dem einschließlich 10. Mitarbeiter (welche alle am selben Tag gebucht sind) die jeweiligen Mindesteinsatzstunden (siehe Absatz „Mindesteinsatzzeit“) in Rechnung gestellt.

  1. Fahrtkosten

Kilometergelder werden mit einem Satz von € 0,69 pro km (Büro – Einsatzort – Büro) verrechnet. Ebenso werden die Fahrtzeiten (Büro – Einsatzort – Büro) verrechnet.

  1. Expressanforderung

Bei kurzfristigen Bestellungen innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn wird ein Zuschlag von € 19,00 pro Mitarbeiter verrechnet.

  1. Zusätzliche Vergütungsbestandteile
  • Feiertage sowie 24.12. und 31.12.: 100 % Zuschlag
  • ab der 9. Stunde: 50 % Überstundenzuschlag
  • ab der 12. Stunde: 100 % Überstundenzuschlag

Nachtarbeitszuschlag – 3 Abschnitte:
00:01–02:00 → € 10,50
02:01–04:00 → € 10,50
04:01–06:00 → € 10,50
Maximal € 31,50 pro Nacht.

Arbeitsbeginn frühestens 05:00 → € 5,25 Zuschlag
Arbeitsbeginn 05:30 → kein Zuschlag

  1. Individualanforderung

Bei namentlichen Anforderungen, die erfüllt werden, wird ein pauschaler Zuschlag von € 19,90 verrechnet.

Operative Teamleiter (OTL) können namentlich als Teamleiter oder Cateringleiter gebucht werden. Stundensätze siehe Investitionsübersicht.

Wird ein OTL namentlich für eine andere Kategorie (z. B. Service) angefragt und eingesetzt, wird ein Zuschlag von € 29,90 pro Einsatz verrechnet.

  1. Pausenregelung und Abrechnung der Arbeitszeiten

Fakturiert wird je nach Vereinbarung die Brutto bzw. Netto Arbeitszeit Die gesetzliche Pause (mind. 30 Minuten nach 6 Netto-Arbeitsstunden) muss vom Kunden organisiert werden.

Bis 6 Netto-Arbeitsstunden darf keine Pause abgezogen werden.